Batteriegesetz (BattG)
Nachhaltige Entwicklung und Umweltverträglichkeit als Unternehmensprinzip
Das Batteriegesetz (BattG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Batterierichtlinie (BATT) zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Es löste 2009 die alte Batterieverordnung (BattV) ab und wurde 2021 umfassend novelliert (BattG2).
Rücknahmepflichten und Sammelquoten
Hersteller und Vertreiber von Batterien in der EU sind verpflichtet, Rücknahmesysteme einzurichten oder sich am Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) zu beteiligen.
Das deutsche Batteriegesetz (BattG) sowie die EU-Batterieverordnung schreiben verbindliche Mindestsammelquoten für Altbatterien vor, um eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. Für Gerätealtbatterien gilt seit 2021 eine Sammelquote von 50 %. Die EU-Verordnung hebt diese Quoten schrittweise an: 63 % bis Ende 2027 und 73 % bis Ende 2030, inklusive neuer Ziele für Batterien in leichten Verkehrsmitteln.
DEUTA bezieht Batterien ausschließlich von in Deutschland produzierenden oder vertreibenden Herstellern und Distributoren. Damit sind wir kein Hersteller von Batterien und von der Anzeige beim Umweltbundesamt (§ 4 BattG) ausgeschlossen.
Alle von uns eingesetzten Batterien und Akkumulatoren sind gekapselt und in einem geschlossenen Gehäuse verbaut, wodurch sie als Gerätebatterien eingestuft werden.
Begriffsbestimmung
BattG - Batteriegesetz
BattV - Batterieverordnung
GRS - Gemeinsames Rücknahmesystem
UBA - Umweltbundesamt
„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
„Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.
„Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.