DEUTA setzt sich für die Förderung der Meschenrechte ein und hält die Menschenrechte gemäß der UN Menschenrechtscharta3 ein. Weiterhin halten wir die Kernarbeitsnormen der ILO4 ein, soweit auf diese im Nachfolgenden Bezug genommen wird.
Privatsphäre und Datenschutz
Die Privatsphäre einschließlich der personenbezogenen Daten wird geschützt. Personen-bezogene Daten werden vertraulich und in transparenter Weise erhoben und nur für rechtmäßige, zuvor festgelegte Zwecke, verwendet. Personenbezogene Daten werden nur dann verarbeitet, wenn sie mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen Verlust, Veränderung und unerlaubte Verwendung oder Offenlegung geschützt sind.
Gesundheit und Arbeitssicherheit
Gesundheit und Arbeitssicherheit werden gewahrt, insbesondere durch Gewährleistung eines sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsumfeldes, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden. Die Gesundheit der Mitarbeitenden wird gewahrt, indem geeignete Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ergriffen werden (z. B. die Implementierung eines betrieblichen Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmanagementsystems), die folgende Themen angemessen abdecken:
→ Einhaltung der geltenden Gesetze und Orientierung an internationalen Standards in Bezug auf Gesundheit und Arbeitssicherheit;
→ geeignete Arbeitsplatzgestaltung, Sicherheitsvorschriften und Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung;
→ Implementierung von präventiven Kontrollen, Notfallmaßnahmen, einem Unfallmeldesystem und weiteren geeigneten Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung;
→ Ermöglichung des Zugangs zu Trinkwasser in ausreichender Menge sowie den Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen für
Mitarbeitende.
Eine entsprechende Unterweisung der Mitarbeitenden wird sichergestellt.
Schutz vor Belästigung
Mitarbeitende werden vor körperlicher Bestrafung und vor physischer, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung oder Missbrauch geschützt.
Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung werden gewährt und geschützt.
Verbot von Kinderarbeit
Das Verbot der Kinderarbeit, d. h. der Beschäftigung von Personen jünger als 15 Jahre und für gefährliche Arbeiten 18 Jahre, wird beachtet, sofern die örtlichen Rechtsvorschriften keine höheren Altersgrenzen festlegen und sofern keine Ausnahmen zulässig sind.5
Verbot von Zwangsarbeit
Das Verbot von Zwangsarbeit, moderner Sklavenarbeit und Arbeit unter Einsatz freiheitsberaubender Maßnahmen wird beachtet6, ebenso wie das Verbot der Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte.
Entlohnung
Die Arbeitsnormen zur Vergütung, insbesondere hinsichtlich des Vergütungsniveaus gemäß der geltenden Gesetze und Bestimmungen einschließlich solchen zu Mindestlohn, werden beachtet.7 Die Mitarbeitenden werden klar, detailliert und regelmäßig über die Zusammensetzung ihres Arbeitsentgeltes informiert.
Arbeitnehmerrechte
Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit sowie auf Kollektiv- und Tarifverhandlungen, soweit dies in dem jeweiligen Land rechtlich zulässig und möglich ist, wird respektiert.8
Verbot von Diskriminierung
Mitarbeitende werden nicht diskriminiert.9 Alle Menschen werden gleichbehandelt, ungeachtet des Geschlechts, des Alters, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Identität und Orientierung, einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit, Weltanschauung oder weiterer personenbezogener Merkmale.
Arbeitszeit
Die Arbeitsnormen hinsichtlich der höchst zulässigen Arbeitszeit werden eingehalten. Sofern solche Bestimmungen fehlen, wird mindestens sichergestellt, dass
→ die Arbeitszeit, einschließlich Überstunden, die jeweiligen gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen nicht überschreitet;
→ die Wochenarbeitszeit, einschließlich Überstunden, auch in Ausnahmefällen nicht mehr als 60 Stunden beträgt;
→ die Beschäftigten mindestens einen ganzen Tag pro Kalenderwoche frei haben.
Sicherheitskräfte
Bei der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte verpflichtet sich DEUTA zu hinreichender Unterweisung und Kontrolle zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen.
3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Resolution 217 A (III) von 1948.
4 ILO = International Labour Organization = Internationale Arbeitsorganisation.
5 ILO-Konvention Nr. 138 von 1973 und ILO-Konvention Nr. 182 von 1999.
6 ILO-Konvention Nr. 29 von 1930 und ILO-Konvention Nr. 105 von 1957.
7 ILO-Konvention Nr. 100 von 1951.
8 ILO-Konvention Nr. 87 von 1948 und ILO-Konvention Nr. 98 von 1949.
9 ILO-Konvention Nr. 111 von 1958.